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Drittschuldner-/Erklärung |
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Als Drittschuldner wird im Zwangsvollstreckungsrecht der Schuldner einer gepfändeten Forderung bezeichnet (Arbeitgeber, Bank). Der Begriff "Drittschuldner" dient zur Abgrenzung vom Vollstreckungsschuldner, welcher bezüglich der gepfändeten Forderung der Gläubiger ist. In der Drittschuldnererklärung muss bekannt gegeben werden, ob und in welchem Umfang er die Forderung anerkennt, er zur Zahlung bereit ist und wegen welcher Ansprüche Vorpfändungen bestehen. Die Drittschuldnererklärung muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abgegeben werden. Sollte dieser die Erklärung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig abgegeben haben, ist er dem Gläubiger zum Schadensersatz verpflichtet.
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