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Das Insolvenzverfahren ist in der Insolvenzordnung geregelt.
Ist ein Schuldner zahlungsunfähig oder überschuldet, ist die Voraussetzung für eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegeben. Stellen kann diesen Antrag sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger.
Während des Insolvenzverfahrens sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht zulässig.
Vorsichtig sollte man bei Geldern sein, welche im Wege der Zwangsvollstreckung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren geflossen sind. Diese Sicherung wird unwirksam, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird und kann somit zurückgefordert werden. Im Verbraucherinsolvenzverfahren beträgt diese Frist allerdings drei Monate.
Besonders bedeutsam für den Gläubiger ist die Restschuldbefreiung. Der Schuldner wird hier nach einer sechs Jahre dauernden Wohlverhaltensperiode von seinen Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.
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