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Info VOP / Inkasso-Lexikon / Tod des Gläubigers

 
 
Tod des Gläubigers
 
 
Sollte der Gläubiger versterben, bevor er seinen Anspruch gegen den Schuldner titulieren konnte, kann der Erbe das Verfahren fortsetzen, bzw. einleiten.
Liegt jedoch bereits ein Vollstreckungstitel vor Versterben des Gläubigers vor, kann der Erbe unter Vorlage des Erbscheins den Titel auf sich umschreiben lassen.

 

 

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